Wie MBS die Absenkung der EEG-Umlage auf 0€ behandelt

Einleitung

Zur Entlastung der Verbraucher durch steigende Energiepreise im Jahr 2022 hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket beschlossen. Teil dieser Entlastungen ist die Senkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh gültig ab 01.07.2022. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Lieferanten sind verpflichtet, die Minderung der EEG-Umlage an die Verbraucher weiterzugeben
  • Es ist eine Minderbelastung auf der Rechnung auszuweisen.

Im folgenden bezeichnen wir die Minderung der EEG-Umlage im Rahmen der Rechnungsstellung von MBS als Gutschrift. In diesem Kapitel beschrieben wir die Auswirkungen dieser Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf MBS.

Annahmen

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe wurden folgende Annahmen getroffen:

  1. Die EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 in den ENET-Daten mit 0 ct/kWh angegeben.

  2. Immer wenn die EEG-Umlage als enthaltene Leistung (Expense) berechnet wird, wird der korrekte Wert aus den ENET-Daten gelesen. Für diese Positionen ist keine Gutschrift nötig.

  3. Wenn im Tarif die EEG-Umlage als eine explizite in Rechnung gestellt Leistung (Service) definiert ist, besteht unter Umständen die Notwendigkeit einer Gutschrift. Nur an diesen Positionen kann eine Preisgarantie zum Tragen kommen.

  4. In allen anderen Fällen als Annahme 3 kann MBS nicht erkennen, ob eine Gutschrift nötig ist oder nicht. Es ist eine Konfiguration nötig. Typische Beispiele sind Tarife, die als Preiskomponenten individuelle Arbeitspreise oder regionale Preise verwenden. Diese Preiskomponenten kumulieren alle Preisbestandteile wie diverse Abgaben und Vertriebskomponenten unter einem Preis. Welchen Anteil die EEG-Umlage hat, ist für MBS in diesem Fall nicht sichtbar.

Wie erkennt MBS, dass eine Gutschrift gebucht werden muss?

Aus den zuvor beschriebenen Annahmen ergibt sich genau ein Szenario, welches MBS erlaubt, automatisiert eine Gutschrift für die EEG-Umlage zu erzeugen.

Es ergibt sich folgender Entscheidungsbaum:

Entscheidungsbaum EEG-Umlage

Bei der Rechnungsstellung wird daher wie folgt vorgegangen:

  • Zunächst wird auf die Existenz einer Preiskomponte des Typs EEG-Umlage (als Service) geprüft.

  • Ist dies der Fall, wird noch einmal geprüft, ob der Wert diese Preiskomponte größer 0€ ist.

  • Trifft auch dies zu, wird eine Gutschrift geschrieben.

  • Gibt es diese Art der Preiskomponte nicht, muss geprüft werden, ob eine passende Konfiguration vorliegt, siehe dazu das folgende Kapitel.

Konfiguration

Tarife ohne explizite EEG-Preiskomponente, für die Kunden eine Gutschrift erhalten müssen, müssen konfiguriert werden. Dazu ist die Konfiguration DEBITOR_INVOICE_EEG_TARIFF_IDS_WITH_PAYBACK_ITEM_ENABLED zu verwenden.

Mit dieser Konfiguation ist eine kommaseparierte Liste zu pflegen, welche die IDs der betroffenden Tarife enthält. Die ID eines Tarifs lässt sich in der Oberfläche über Konfiguration → Tarifkonfiguration in der Tabelle unter der gleichnamigen Spalte ablesen.

Wird für einen Vertrag eine Rechnung erstellt, die den Zeitraum 01.07.2022 - 31.12.2022 enthält und dessen Tarif-ID in der Konfiguration hinterlegt ist, wird eine Gutschrift geschrieben.

MBS stellt dabei sicher, dass der korrekt abgegrenzte Zeitraum und der dazugehörige Verbrauch ermittelt wird. Die Kosten pro Verbrauch werden dabei aus EEG_APPORTIONMENT_COST_VALUE verwendet. Ist diese Konfiguation wieder nicht (mehr) gepflegt, wird als Fallback der Wert 3,723 ct/kWh verwendet.

Hinweis zur Preisgarantie

Preiskomponenten können mit einer Preisgarantie versehen werden. Dies bedeutet, der Kunde bezahlt für diese Preiskomponente bis zum Ablauf der Garantie immer den gleichen Preis. Dadurch sollen Preissteigerungen nicht automatisch weitergegeben werden, verhindern allerdings auch gleichzeitig die Weitergabe von Preisminderungen wie in diesem Fall den Preis von 0 ct/kWh der EEG-Umlage. Die ewige Preisgarantie unterscheidet sich technisch insofern von der regulären Preisgarantie, dass das Ablaufdatum sehr weit in der Zukunft liegt (31.12.9999).

Für die Betrachtung zu der Entscheidung einer Gutschrift wird die Preisgarantie nicht herangezogen. Indirekt bewirkt die Preisgarantie, dass eine Preiskomponente vom Typ EGG-Umlage eine in Rechnung gestellte Leistung von >0€ erzeugt, welche durch eine Gutschrift gemindert werden muss. Dies ist allerdings bereits durch die generische Prüfung auf einen Wert von >0€ abgedeckt.

Hinweis zum Lieferbeginn

Das Datum des Lieferbeginns spielt keine direkte Rolle in der Betrachtung für diese Anforderung, stattdessen betrachten wir das Datum der Preiskalkulation.

Beispiel 1: Am 15.06.2022 wird ein Lieferbeginn zum 01.07.2022 gemeldet. Die EEG-Umlage wird zum 15.06. berechnet, also mit ca. 3.723 ct/kWh.

Beispiel 2: Am 15.07.2022 wird wegen Umzugs ein Lieferbeginn zum 01.07.2022 gemeldet. Die EEG-Umlage wird zum 15.07. berechnet, also mit voraussichtlich 0 ct/kWh

In beiden Beispielen ist der Lieferbeginn der 01.07.2022, das Preiskalkulationsdatum der 15.06. bzw. der 15.07. Abhängig von diesem Datum ist die EEG-Umlage in der Preiskalkulation mit 0 ct/kWh oder >0 ct/kWh berücksichtig worden.

Buchungsdetails

Folgendes Buchungsdiagramm zeigt die vereinfachte Darstellung einer Rechnung mit EEG-Gutschrift:

EEG Gutschrift Buchungsdiagramm

Beispiel

In diesem Beispiel betrachten wir eine Rechnung vom 01.05.2022 bis 31.07.2022. Das Beispiel wurde so aufbereitet, dass es in das Tarifkonstrukt mit expliziter Preiskomponente fällt.

Die Rechnung teilt sich damit in zwei Zeiträume auf: in den Monaten Mai und Juni ist die EEG-Umlage noch gültig. Im Juli gilt die EEG-Umlage mit 0 ct/kWh. Da die explizite Preiskomponente eine Abrechnungen größer 0€ erzeugt hat, muss eine Gutschrift geschrieben werden, allerdings nur für den Juli 2022.

Das Ergebnis sieht man in der UI Rechnungsdetails unter der Tabelle in Rechnung gestellte Leistungen:

EEG Gutschrift Beispiel